Niemand denkt gern über den eigenen Tod nach. Doch im Namen Ihres Kindes ist es leider notwendig. Zum Beispiel muss die Frage geklärt werden, wer sich nach Ihrem Tod um Ihr Kind kümmert. Hierfür ist eine Sorgerechtsverfügung sinnvoll. Hierin können Sie angeben, wen Sie im Falle Ihres Todes gerne als gesetzlichen Vertreter für Ihr minderjähriges Kind hätten und wer dies auf keinen Fall werden soll. Alles über die Sorgerechtsverfügung erfahren Sie hier.

Eine Sorgerechtsverfügung ähnelt einem Testament. Hier können die Eltern eines Kindes für den Fall ihres Todes einen gesetzlichen Vormund für ihr minderjähriges Kind bestimmen. Insbesondere bei Scheidungskindern ist dies entscheidend. Denn bei verheirateten Paaren geht das Sorgerecht automatisch auf den anderen Elternteil über, wenn einer der beiden stirbt. Bei nicht ehelichen Paaren kann der Elternteil, dem das Sorgerecht zustand, jedoch der Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil widersprechen.
Hierfür müssen überzeugende Gründe vorliegen. Zum Beispiel, wenn der andere Elternteil Trinker ist oder sich niemals um das Kind gekümmert hat. Kurz: Wenn die Übertragung des Sorgerechts an den anderen Elternteil nicht dem Kindswohl dient. Das Familiengericht muss die Sorgerechtsverfügung prüfen. Wird der andere Elternteil als Vormund daraufhin ausgeschlossen, wird der in der Verfügung genannte Vertreter als Vormund für das Kind eingesetzt. Natürlich auch hier nur dann, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.

Wer sollte das Sorgerecht erhalten?

Am besten ist es, wenn sich die Eltern über den Vormund für ihr Kind einig sind. Dann können sie eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung erstellen. Dies ist jedoch die Ausnahme. In der Regel verfassen beide Elternteile jeweils eine eigene Sorgerechtsverfügung und benennen einen jeweils anderen Vormund. Hierbei wird die Sorgerechtsverfügung des zuletzt gestorbenen Elternteils berücksichtigt. Stirbt beispielsweise die Mutter, geht das Sorgerecht an den Vater über. Stirbt auch dieser, wird der in seiner Sorgerechtsverfügung genannte Vormund berücksichtigt. Die Sorgerechtsverfügung der Mutter spielt dann keine Rolle mehr.
Wichtig ist es, dass das Kind in seinem Lebensumfeld bleiben kann. Wenn es zu einem Fremden in eine fremde Umgebung muss, ist dies zusätzlich belastend. Zudem sollte der Vormund eine Vertrauensperson des Kindes sein. Also jemand, mit dem es sowieso viel Zeit verbringt. Nicht zuletzt spielt das Alter eine Rolle. Die Großeltern sind häufig Bezugspersonen für ein Kind. Doch sie sind wegen ihres Alters möglicherweise nicht mehr lange für das Kind da. Dies würde einen erneuten Verlust der Hauptbezugsperson bedeuten. Daher entscheiden sich viele Eltern dafür, als Vormund ihre Geschwister oder die Paten des Kindes einzusetzen. Es ist auch möglich, mehrere Vormünder zu benennen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Vermögensverwaltung

In einer Sorgerechtsverfügung kann man der Übertragung des Sorgerechts auf eine bestimmte Person widersprechen. Nämlich dann, wenn man diese Person nicht für geeignet hält, ein Kind zu dessen Wohle zu erziehen. Hierfür müssen konkrete Gründe genannt werden. Nicht immer überzeugen diese Gründe das Familiengericht. Dann ist es wichtig, in der Sorgerechtsverfügung zwischen Personensorge und Vermögenssorge zu unterscheiden. Der ungewünschte Vormund bekommt dann zwar das Sorgerecht für das Kind. Doch er hat deswegen nicht automatisch Zugriff auf dessen Vermögen und damit das Erbe, das es vom verstorbenen Elternteil bekommt. In der Sorgerechtsverfügung kann eine Ergänzungspflegschaft benannt werden. Die hier genannte Person ist dann ausschließlich für die Vermögensverwaltung des Kindes zuständig.

So setzen Sie eine Sorgerechtsverfügung auf

Eine Sorgerechtsverfügung sollte wie ein Testament aufgesetzt werden. Das bedeutet handschriftlich und mit einer Originalunterschrift. Zudem sollte sie zur Sicherheit im Beisein von Zeugen entstehen und unterschrieben werden. Der Vormund und gegebenenfalls der Ersatzvormund müssen genannt und mit Adresse und Telefonnummer aufgeführt werden. Die Sorgerechtsverfügung sollte an einem sicheren und offiziellen Ort aufbewahrt werden. Zum Beispiel beim Anwalt, Notar oder in der Kita des Kindes. So ist sichergestellt, dass sie nicht abhanden kommt und im Ernstfall vom Familiengericht auch gefunden wird.

Bildquelle: Sorgerechtsverfügung aufsetzen