Beim Thema Unterhalt nach Scheidung spielt die Schuldfrage keine Rolle mehr. Der Richter bewertet nur, ob jemand aus bestimmten Gründen für seinen Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann. Dies sind Gründe wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung… Die Dauer des Unterhalts hängt davon ab, wie lange diese Gründe bestehen. In diesem Artikel erfahren Sie, wer Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat und wer über diesen entscheidet.

Es gibt klare Gründe, die einen Unterhaltsanspruch entstehen lassen. Die Grundfrage hierbei ist immer, ob jemand alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Nur wenn er das (nach Ermessen des Richters) nicht kann, wird ihm Unterhalt zugesprochen. Und auch nur dann, wenn der geschiedene Partner fähig ist, Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltszahlungen erfolgen nur solange, wie der entsprechende Anspruch besteht. Entfällt der Unterhaltsanspruch und sei es nur für kurze Zeit, so ist der ehemalige Ehepartner nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Eine Ausbildung ist ein Grund, der einen Unterhaltsanspruch entstehen lässt. Ebenso die Kindererziehung. Während dieser Zeit kann ein Mensch nicht noch nebenher arbeiten. Ausbildung und Kindererziehung erfordern seine ganze Aufmerksamkeit. Arbeitslosigkeit lässt ebenfalls einen Unterhaltsanspruch entstehen. Auch dann, wenn die Arbeitslosigkeit altersbedingt ist oder der Geschiedene wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Wenn der Unterhaltsberechtigte arbeitet, davon aber nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wird Aufstockungsunterhalt fällig.

Wer entscheidet über den Unterhalt nach der Scheidung?

Die Unterhaltsfrage klärt der Scheidungsrichter. Allerdings nicht automatisch, sondern nur, wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Der Richter klärt dann, ob ein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung besteht. Der Unterhalt soll hierbei zeitlich begrenzt sein. Eben nur solange, bis der unterhaltsberechtigte Ehegatte wieder selbst für sich sorgen kann. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch auf Unterhalt niemals endet. Beispielsweise, wenn der Ehepartner sich um die Kinder kümmert. Danach nimmt er eine in der Ehe unterbrochene Ausbildung wieder auf. Nach der Ausbildung wird er arbeitslos. Während der Arbeitslosigkeit wird er sehr krank. Die Heilung dauert sehr lange und anschließend ist er für den Arbeitsmarkt zu alt. In diesem speziellen Fall würde der Unterhaltsanspruch ununterbrochen bis zum Lebensende andauern.
Es gibt einen Unterschied zwischen Unterhalt bei Trennung und Unterhalt nach Scheidung. Wer Unterhalt nach Trennung bekommt, kann sich nicht sicher sein, Unterhalt nach der Scheidung zugesprochen zu bekommen. Daher sollte man einen entsprechenden Antrag rechtzeitig bei Gericht einreichen. Nur dann klärt der Richter im Rahmen des „Scheidungsverbundes“ den Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung.

Ehegattenunterhalt – Billigkeit und grobe Unbilligkeit

Nicht alle Eventualitäten können vom Gesetzgeber vorhergesehen werden. Daher gibt es den Unterhaltsanspruch wegen Billigkeit. Das ist ein nicht klar definierter Begriff, der in Extremfällen angewendet wird. Zum Beispiel wenn ein Ehepartner den anderen über Jahre hinweg pflegt und seinem Beruf nicht nachgehen kann. Verlangt der wieder genesene Partner dann die Scheidung, kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, selbst wenn die anderen Gründe nicht zutreffen. Auch andersherum wird eine solche Hintertür offen gelassen. Nämlich wenn der eine Partner grob unbillig handelt. Das bedeutet, er begeht ein Verbrechen oder hat seinen Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung absichtlich herbeigeführt. In solchen Fällen kann trotz einem Anspruch auf Unterhalt dieser verweigert werden. Allerdings wird diese Regelung wirklich nur in Ausnahmefällen angewendet.

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