Der Kinderzuschlag soll Familien davor bewahren, zum Sozialfall zu werden. Er ist für alle Eltern gedacht, die ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, aber nicht genug für die Versorgung ihrer Kinder verdienen. Wie sich der Kinderzuschlag berechnen lässt und welche Faktoren hierbei berücksichtigt werden müssen, erfahren Sie hier.

Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Sozialleistung für einkommensschwache Eltern. Er beträgt maximal 140 Euro und wird nur dann ausgezahlt, wenn mit ihm der Gesamtbedarf von Eltern und Kindern erreicht wird. Die Eltern müssen also genug Geld verdienen, um im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ihren eigenen Bedarf zu decken, müssen aber so wenig verdienen, dass der Bedarf des Kindes nicht gedeckt wird. Die Berechnung des Kinderzuschlags orientiert sich stets am Lebensunterhalt und dem Wohngeld aller Familienmitglieder.

Wer erhält einen Kinderzuschlag?

Prinzipiell kann jeder einen Kinderzuschlag beantragen, der Kindergeld erhält und Einkommen innerhalb der entsprechenden Vermögensregelungen hat. Der Kinderzuschlag wird hierbei nicht nur an verheiratete Eltern und Alleinerziehende ausgezahlt. Auch Pflegeeltern und Großeltern haben, solange sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Dasselbe gilt für Paare, die nicht dauernd getrennt leben oder sich in einer eheähnlichen Gemeinschaft befinden. Der Kinderzuschlag wird solange ausgezahlt, wie das Kind jünger als 25 Jahre alt ist, nicht verheiratet ist und bei den Eltern wohnt.

Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag

Es gibt sowohl Mindest- als auch Höchsteinkommensgrenzen bei der Berechnung des Kinderzuschlags. So dürfen verheiratete Paare zusammen nicht weniger als 950 Euro und Alleinerziehende nicht weniger als 600 Euro verdienen. Die Obergrenzen hängen von Faktoren wie der Anzahl der Kinder und vom Wohnanteil ab. Um zu ermitteln, wie hoch der Anspruch einer Familie auf den Kinderzuschlag ist, muss also zunächst der Gesamtbedarf der Eltern berechnet werden. Die Bemessungsgrundlage sind hierbei die Regelsätze, wie sie auch bei Hartz IV Empfängern angewendet werden.

Kinderzuschlag berechnen

Beispiel 1:
Der Gesamtbedarf eines verheirateten Paares beträgt 656 Euro (2x 90% des Regelsatzes). Hinzu kommt der Wohnanteil, der abhängig von der Anzahl der Kinder ist (siehe Tabelle unten). Bei drei Kindern liegt der Wohnanteil zum Beispiel bei 62,27%. Das macht bei Kosten für Miete und Heizung von 1.000 Euro 622,70 Euro. Die beiden Eltern haben somit einen Gesamtbedarf von 1278,70 Euro. Hinzu kommt der Kinderzuschlag von 420 Euro (3x 140 Euro). Das bedeutet, dass sich das sich das Einkommen der Eltern zwischen 950 Euro und 1698,70 Euro befinden muss, damit diese einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben.
Beispiel 2:
Bei einer Alleinerziehenden wird der volle Regelsatz von 364 Euro zugrunde gelegt. Das Wohngeld bei zwei Kindern liegt bei 60,68%. Das macht bei monatlich 500 Euro für Miete und Heizkosten 303,40 Euro. Die Mutter hat also einen Gesamtbedarf von 667,40 Euro. Hinzu kommt der Kinderzuschlag von 280 Euro (2x 140 Euro). Das bedeutet, dass das Einkommen der Mutter zwischen 600 Euro und 947,40 Euro liegen muss, damit diese einen Anspruch auf den Kinderzuschlag hat.

Prozentsätze zur Berechnung des Wohnanteils

Alleinstehende Eltern mit

Wohnanteil des Elternteiles

1 Kind

75,53 %

2 Kindern

60,68 %

3 Kindern

50,71 %

4 Kindern

43,55 %

5 Kindern

38,17 %

Elternpaare mit

Wohnanteil der Eltern

1 Kind                        

83,20 %

2 Kindern

71,23 %

3 Kindern

62,27 %

4 Kindern

55,31 %

5 Kindern

49,75 %

Bildquelle: Informationen zum Kinderzuschlag