Niemand stellt sich diesen Fall gerne vor. Ein Kind beschädigt im Kindergarten fremdes Eigentum. Oder noch schlimmer: Es verletzt sich oder andere. Dennoch passieren solche Dinge. Die Aufsichtspflicht liegt in diesem Fall bei den Erziehern. Doch diese sind nicht verpflichtet, alle Kinder permanent im Auge zu behalten. Was Sie über die Aufsichtspflicht im Kindergarten wissen sollten.

Die Betreuung eines Kindes ist ein Recht aber auch eine Pflicht. Eltern sind in der Verantwortung, ihr Kind nach besten Kräften zu versorgen. Das bedeutet, das Kind altersgerecht zu behandeln und es vor Schaden zu bewahren. Insbesondere dann, wenn das Kind noch sehr klein ist. Dann kann es Gefahrenquellen noch nicht selbst einschätzen. Es bedeutet aber auch, zu verhindern, dass das Kind bei anderen Schaden anrichtet. Sei es Sachbeschädigung oder Körperverletzung.  
Von offizieller Seite her wird die Aufsichtspflicht nicht klar definiert. Die konkreten Einzelfälle sind zu vielseitig. Eine generelle Einheitsregelung wäre unangebracht. Daher richtet sich die Aufsichtspflicht nach den Eigenarten des jeweiligen Kindes. Nach Entwicklungsstatus, Alter und Charakter. Mit einem Vierjährigen müssen Eltern anders umgehen als mit einem Zwölfjährigen. Außerdem hängt die Aufsichtspflicht davon ab, „was dem Aufsichtspflichtigen in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann“ (Bundesgerichtshof). Diese Regelung ist unter anderem für Erzieher/innen wichtig.  

Wer hat im Kindergarten die Aufsichtspflicht?

 
Die Eltern haben die Aufsichtspflicht über ihr Kind. Diese können sie jedoch anderen zuverlässigen Erwachsenen übertragen. So auch den Erziehern in einer Kita. Mit der Übergabe des Kindes wechselt auch die Aufsichtspflicht. Sowohl beim Bringen als auch beim Abholen. Damit ist aber nicht gemeint, dass das Kind permanent im Auge behalten werden muss. Dies ist bei der Anzahl der Kinder in einer Kita nicht zu leisten. Es bedeutet, nach besten Kräften zu verhindern, dass dem Kind Schaden zugefügt wird oder es selbst Schaden anrichtet. Erzieher können aber erst einschreiten, wenn Sie eine Gefahrensituation bemerken. Bis dahin kann aber bereits ein Schaden entstanden sein. Beispielsweise, wenn Kinder mit Eicheln auf parkende Autos werfen.  

Wer haftet im Schadensfall?

 
Diese Frage ist nicht allgemein zu beantworten. Gehaftet werden muss, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Dies gilt für Eltern ebenso wie für Erzieher. Doch eine Aufsichtspflichtverletzung ist nicht klar definiert. Ebenso wie die Aufsichtspflicht selbst, ist eine Aufsichtspflichtverletzung vom jeweiligen Fall abhängig. So kann Erziehern nicht zugemutet werden, alle Kinder permanent im Auge zu haben. Ebenso können und müssen Eltern ihre Kinder zur Selbständigkeit erziehen. Das ist nicht möglich, wenn ein Kind nicht auch einmal etwas alleine machen darf. Eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen ist daher sehr schwer. Gelingt dies nicht, muss der Geschädigte den Schaden selbst bezahlen.  

Wie sind Unfälle geregelt?

 
Ein Kind ist in der Kita sowie auf dem Weg dorthin gesetzlich Unfall versichert. Ein solcher Unfall muss in jedem Fall protokolliert werden. Hierfür ist die zuständige Erzieherin verantwortlich. Auf dem Weg zur Kita bekommt die Erzieherin von dem Unfall aber nichts mit. Sie sollte dennoch informiert und der Unfall festgehalten werden. Bei schlimmen Unfällen müssen die Eltern mit dem Kind ins Krankenhaus fahren. Hier sollten sie den Unfallort klar benennen. Nur so kann das Krankenhaus mit der Unfallkasse abrechnen. Doch auch ohne Krankenhaus sollte der Unfall aufgezeichnet werden. Eventuelle Spätfolgen können dann mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden. Auch in einem solchen Fall zahlt die gesetzliche Unfallkasse

Bildquelle: Haftung im Kindergarten