Alle Kinder haben das Recht auf Unterhalt von Ihren Eltern. Dieser kann ganz unterschiedlich aussehen: Betreuungsunterhalt wird von dem Elternteil geleistet, bei dem das Kind lebt; Barunterhalt von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Dieser Unterhaltsanspruch gilt in der Regel bis zum Ende der ersten Ausbildung. Informationen zum Unterhalt und der Düsseldorfer Tabelle bekommen Sie bei uns.

Wie hoch der Anspruch eines Kindes auf Unterhalt ist, hängt von dessen Alter und Einkommen der Eltern ab. Die einzelnen Werte können in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle nachgelesen werden. Hier sind die einzelnen Altersstufen und Einkommensstufen so aufgelistet, dass man direkt ablesen kann, welchen Anspruch auf Unterhalt das Kind hat.

Düsseldorfer Tabelle – 4 Altersstufen beim Unterhalt

Es gibt drei verschiedene Altersstufen. Diese liegen bei 0-5 Jahre, 6-11 Jahre 12-17 Jahre und ab 18 Jahren. Immer wenn ein Lebensjahr vollendet wird, beginnt eine neue Altersstufe. Allerdings können in der Düsseldorfer Tabelle nur Richtsätze entnommen werden. Wer auf Nummer sicher gehen will und sich über seinen Unterhalt informieren möchte, kann dies zum Beispiel beim Jugendamt tun.
Zudem kann es zu Ab- oder Zuschlägen beim Unterhalt kommen, abhängig von der Lebenssituation des Kindes. Es gibt allerdings Mindestunterhaltssätze, damit das Existenzminimum eines Kindes bewahrt werden kann. Es gibt nur einige gravierende Gründe, unter denen Eltern die Zahlung von Unterhalt ausschlagen können. Wer Unterhalt beanspruchen möchte, sollte sich einen sogenannten Unterhaltstitel besorgen.
Dieser Titel berechtigt das Kind dazu, den Unterhalt zu verlangen und auf einen Festbetrag festzulegen. Außerdem kann das Kind den Mindestunterhalt einer gewissen Altersstufe immer verlangen. Mit einem solchen Unterhaltstitel wird es leichter, seine Unterhaltsansprüche auch wirklich geltend zu machen
Manchmal weigern sich die Eltern, den Unterhalt zu zahlen. Dann sollte sich ein Kind schnellstmöglich Hilfe suchen. Diese findet es zum Beispiel beim Jugendamt. Die Fachleute können ihm auch dabei helfen, über die Runden zu kommen, bis der Unterhalt eingeklagt wurde. Denn manchmal zieht sich der Streit um den Unterhalt sehr lange hin. Eine solche Unterstützung ist im Unterschied zu einem Rechtsschutz kostenlos. Allerdings muss ein nachgewiesener Bedarf für Hilfe bei dem Kind bestehen.

Unterhalt für volljährige Kinder und die Vergangenheit

Volljährige Kinder haben bis zum Abschluss ihrer ersten Ausbildung ebenfalls recht auf Unterhalt. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind bereits seinen eigenen Haushalt hat. In diesem Fall werden die Einkünfte des Kindes, zum Beispiel Kindergeld oder Bafög auf die Unterhaltszahlungen angerechnet. Für den Unterhalt bei volljährigen Kindern wird das Einkommen beider Elternteile herangezogen. In gewissen Grenzen kann Unterhalt auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.
Dies gilt allerdings erst ab dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der den Unterhalt zahlen muss, nachweisbar dazu aufgefordert wurde, dies zu tun. In seltenen Fällen kann der Unterhalt auch ohne eine solche Aufforderung geltend gemacht werden, zum Beispiel wenn der Unterhaltsbedarf außergewöhnlich hoch ist, das Kind daran gehindert wurde den Unterhalt geltend zu machen oder weil zum Beispiel der Unterhaltszahlende nicht von dem Kind erreicht werden konnte.

Bildquelle: Was Kindern an Unterhalt zusteht