Natürlich: Kinder kosten Geld, viel Geld. Und wenn sie aufgrund beruflicher oder anderer Abwesenheit der Eltern von „Fremden“ betreut werden müssen, dann kann das auf die Dauer schon richtig auf den Geldbeutel gehen. Aber Achtung! Die Kosten für die Betreuung von Kindern kann von der Steuer abgesetzt werden.

Wie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert, sind die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich absetzbar. Dies ist in unterschiedlichem Maße der Fall, wobei das jeweilige Maß davon abhängig ist, um welche speziellen familiären Verhältnisse, Beschäftigungsverhältnisse oder Betreuungssituationen es sich handelt.

Wenn beide Eltern arbeiten oder man alleine erzieht

„Eltern können für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Und zwar bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind!“, heißt es auf der Internetseite des Ministeriums. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind z.B. von einer Tagesmutter betreut wird oder ob es in eine Kindertagesstätte geht. Dies gilt, wenn beide Eltern im Beruf stehen, aber ebenso für Menschen, die ihr Kind alleine erziehen und erwerbstätig sind. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Einkommensteuergesetz, nach dem die Kosten für die Kinderbetreuung laut Ministerium „wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend“ gemacht werden können. Für Eltern von behinderten Kindern gelten insbesondere hinsichtlich der Altersbegrenzung dann noch besondere Regelungen. Übrigens: Wird die Kinderbetreuung von Au-pairs durchgeführt, so sind auch hier Kosten absetzbar.

Wenn nur ein Elternteil arbeitet

Geht dagegen nur ein Elternteil zur Arbeit während der andere daheim bleibt, dann sind von der genannten Regelung nur die Kinder von drei bis sechs Jahren betroffen. Werden andere Kinder etwa zuhause von einer Tagesmutter betreut, ist es demgegenüber jedoch möglich, „Kinderbetreuungskosten im Rahmen von so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich mindernd wirksam werden zu lassen“, schreibt das Ministerium. Und weiter heißt es: „Hier werden 20 Prozent der Kinderbetreuungskosten – höchstens aber 600 Euro – als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Dies gilt nur dann, wenn es sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges bzw. geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Auch müssen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein.“ 

Geringfügiges oder sozialversicherungspflichtiges Verhältnis?

Stellt die Kinderbetreuung eine „geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt“ dar, so finden „zehn Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro“ steuerliche Berücksichtigung. „Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um mehr als nur um eine geringfügige Beschäftigung, so können zwölf Prozent der Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden“ – so die Auskunft des Ministeriums zu den unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen.  

Bildquelle: Kinderbetreuungskosten reduzieren