Vielen Babys und Kleinkindern macht eine Fahrt im Auto so richtig Spaß. Sie verhalten sich oft ziemlich ruhig und sind dann angenehme Mitfahrer. Kleine Kinder brauchen gemäß der Straßenverkehrsordnung im Auto einen Kindersitz. Doch Achtung! Seit dem 1. April 2008 gibt es neue Vorschriften hierzu. Welche das sind? Dazu im Folgenden mehr.

Sicherheit im Kindersitz

Wer kennt nicht die Anekdote, nach der sich Eltern um die Mittagszeit mit ihrem Kind ins Auto begeben haben und einige Zeit um den Häuserblock gefahren sind, nur um das Kind in den Mittagsschlaf zu „wiegen“? Aber aufgepasst; selbst bei kurzen Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ist für Kinder, die weniger als zwölf Jahre alt sind und deren Körpergröße weniger als 150 cm beträgt, aus Sicherheitsgründen der Kindersitz (Rückhalteeinrichtung für Kinder) vorgeschrieben. Zu diesem Kindersitz gibt es seit April 2008 eine neue gesetzliche Regelung.
Maßgeblich entsprechend der amtlichen Regelung ist die Vergabe des orangefarbenen ECE-44-Prüfsiegels. Seit April 2008 muss dieses Prüfsiegel die Kennzeichnung 44/03 oder 44/04 tragen, damit der Kindersitz zulässig ist. Modelle, die älter sind und Kennzeichnungen von 44/00 bis 44/02 haben, dürfen seit April 2008 nicht mehr benutzt werden. Außerdem müssen die Kindersitze für den jeweiligen Fahrzeugsitz und das Fahrzeug zugelassen sein. Und schließlich spielen für die Rechtmäßigkeit auch die Gewichtsklassen der Kindersitze noch eine Rolle. Von diesen Gewichtsklassen gibt es laut der Internetseite des ADAC genau fünf, die dem Gewicht und der Größe bzw. dem Alter des jeweiligen Kindes entsprechen müssen:
„Rückhalteeinrichtungen für Kinder werden nach der ECE-Regelung-Nr. 44 in 5 ‚Gewichtsklassen’ eingeteilt:

  • Klasse 0 (bis 10 kg; bis ca. 9 Monate)
  • Klasse 0+ (bis 13 kg; bis ca. 2 Jahre)
  • Klasse I (9 – 18 kg; ca. 8 Monate bis ca. 4 Jahre)
  • Klasse II (15 – 25 kg; ca. 3 ½ Jahre bis ca. 7 Jahre)
  • Klasse III (22 – 36 kg; ca. 6 – 12 Jahre)

Die Altersangaben in den jeweiligen Gruppen dienen zur Orientierung; entscheidend für die Zuordnung ist allein das tatsächliche Gewicht des Kindes.“
Ergänzend hierzu gibt der ADAC hinsichtlich der Größe und dem Alter des Kindes noch den folgenden Hinweis: „Kinder über 12 Jahre unterliegen nicht der Kindersicherungspflicht, auch wenn sie kleiner als 150 cm sind. Sie müssen daher mit dem Erwachsenengurt gesichert werden, wobei sich die Verwendung einer Sitzerhöhung empfiehlt. Kinder unter 12 Jahren, die größer als 1,50 Meter sind, müssen den regulären Sicherheitsgurt benutzen.“
Auch unter Berücksichtigung aller ausschlaggebenden Aspekte scheint es aber trotzdem nicht ganz einfach zu sein, den für das eigene Kind und Auto qualitativ entsprechenden Kindersitz zu finden. So gab es etwa erst im Juni 2007 auf der Internetseite der Stiftung Warentest die Überschrift „Autokindersitze. Erstmals einer sehr gut“ zu lesen. Dies darf allerdings selbstverständlich nicht von der Anschaffung eines Kindersitzes abhalten. Bei einem Unfall kann er lebensrettend für das Kind sein – und, wie gesagt, er ist gesetzlich vorgeschrieben. Unterbleibt die Anschaffung, dann droht ein Bußgeld …
Linktipp: www.adac.de

Bildquelle: Neue Vorschriften für Kindersitze