Antrag rechtzeitig stellen
Elternzeit - Elternzeitantrag

Elternzeit - Zeit für Kinder
In Deutschland haben alle Eltern einen rechtlichen Anspruch auf Elternzeit. Hierzu zählen auch Eltern von Adoptivkindern und Kindern in Vollzeitpflege. Diesen Anspruch können die Eltern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nutzen. In dieser Zeit werden sie von ihrem Arbeitgeber unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nicht möglich. Der Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, wenn Sie den Antrag auf Elternzeit stellen. Er hält dann durchgängig bis zum Ende der Elternzeit an. Sie können sich also ganz Ihrem Kind widmen. Ihr Arbeitsplatz wird bis zu Ihrer Rückkehr für Sie freigehalten. Allerdings nur dann, wenn Sie die Elternzeit rechtzeitig beantragen. Dies geschieht direkt beim Arbeitgeber.
Elternzeitantrag rechtzeitg stellen
Mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit, muss diesem Ihr Antrag vorliegen. In diesem müssen Sie darlegen, welchen Zeitraum Sie für die Elternzeit nutzen wollen. Denn natürlich müssen die drei Jahre nicht ausgeschöpft werden. Ferner ist es möglich, eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden auszuüben. Somit bliebe man dem Betrieb erhalten und könnte sich trotzdem um das Kind kümmern. Ein Betrieb mit mehr als fünfzehn Angestellten muss prinzipiell immer die Möglichkeit der Teilzeitarbeit anbieten. Bei kleineren Betrieben bleibt dies Verhandlungssache. Allerdings besteht nicht immer ein Recht auf Teilzeitarbeit. Hierfür muss man nämlich zuvor mindestens sechs Monate durchgängig für den Betrieb gearbeitet haben. Die Regelungen bezüglich der Versicherungen sind auch positiv. Die gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen bleiben nämlich auch während der Elternzeit bestehen. Allerdings können die Bedingungen von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Nicht zuletzt bleibt auch die Rentenversicherung bestehen. Die Elternzeit wird wie eine Erwerbstätigkeit behandelt. Man fördert und erhöht also auch in dieser Zeit seine Altersvorsorge.
Elterngeld
Um auch in der Elternzeit finanziell gesichert zu sein, gibt es das so genannte Elterngeld. Im Gegensatz zum früheren Erziehungsgeld wird dies nur eine Zeit lang bezahlt. Es ähnelt eher einem Ausgleich des Verdienstausfalls als einer langfristigen Unterstützung. Das Elterngeld beträgt 67% des vorherigen Nettoeinkommens und maximal 1.800€. Grundlage der Berechnung sind die zwölf Monate vor Antragsstellung. Einen gewissen Spielraum bietet die Steuerklasse. Diese kann man direkt vor der Antragsstellung nämlich noch wechseln. Hierdurch entstehen gelegentlich bessere Konditionen. Nicht Berufstätige, Studenten oder Hausfrauen erhalten einen Mindestbetrag von 300€ monatlich. Eine Anrechnung an sonstige Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld findet nicht statt. Dieses Elterngeld wird einem Elternteil 12 Monate lang gezahlt. Geht auch der andere Elternteil in Elternzeit, kann das Elterngeld auch bis zu 14 Monate ausgezahlt werden. Sinn des Elterngeldes ist es, die Lebenssicherung in der Elternzeit zu sichern. Eine Einschränkung des Lebensstandards soll nach Möglichkeit vermieden werden. Der Arbeitgeber ist jedoch zu keinen Zahlungen verpflichtet. Daher zahlt das Elterngeld der Staat. Dieser verfolgt hierbei verschiedene Ziele. Zum einen soll der Anreiz Kinder zu kriegen vergrößert werden. Vor allem im Bereich der Akademiker ist die Geburtenrate nämlich erschreckend gering. Die Möglichkeit, trotz Ausstieg aus der Arbeit Geld zu bekommen, soll dies ändern. Zum anderen sollen auch Väter animiert werden, Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. Väter nutzen hierfür vor allem die Möglichkeit, der zweimonatigen Verlängerung der Elterngeldzahlung.
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