Werdende Mütter genießen besondere Rechte am Arbeitsplatz. Denn besonders in den letzten Wochen vor der Geburt sollten Mütter sich nicht zu sehr belasten. Damit eine ungestörte Vorbereitung auf die Geburt möglich ist, sorgt der Staat für den Schutz von Mutter und Kind. Wie lange der Mutterschutz dauert. Wo man ihn beantragen kann. Und wer Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.

Jede Frau, die in einem Arbeitsverhältnis steht, genießt während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Dieser ist durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Dadurch soll die schwangere Frau vor Kündigung und vor vorübergehender Minderung des Einkommens bewahrt werden. Außerdem steht vor allem der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind im Vordergrund. Schwangere müssen also während des Mutterschutzes nicht arbeiten gehen und können sich in Ruhe auf die Geburt vorbereiten, bzw. die ersten Wochen mit ihrem Kind genießen.

Mutterschutz

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten erweitert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Kommt ein Baby früher als erwartet, wird die vorher nicht in Anspruch genommene Frist auf die Zeit nach der Geburt addiert. Wird das Baby also zwei Wochen zu früh geboren, verlängert sich der Mutterschutz entsprechend nach hinten. Lässt sich der Nachwuchs mehr Zeit als geplant, wird der Zeitraum rückwirkend berechnet. Wichtig ist es deswegen, seinem Arbeitgeber und der Krankenkasse frühzeitig den voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen. Dementsprechend wird dann nicht nur die Mutterschutzzeit errechnet, sondern auch das Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Während des gesamten Mutterschutzes haben Frauen im Angestelltenverhältnis Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Danach kann Elternzeit und Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden. Übrigens auch vom Vater des Kindes.

Mutterschaftsgeld

Damit die Frau auch während des Mutterschutzes finanziell abgesichert ist, gibt es das Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich nach dem vorher erzielten Einkommen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt ihren Mitgliedern bis zu 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber legt den Rest drauf, bis die Summe des Durchschnitts-Netto-Verdienstes der letzten drei Monate erreicht ist. Finanziell ändert sich also nichts während dieser Zeit. Die werdende Mutter kann sich ohne Geldsorgen auf die Geburt vorbereiten. Frauen, die privat versichert sind, bekommen keinen Tagessatz von der Krankenversicherung, sondern einmalig 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Der Arbeitgeber berechnet den Zuschuss allerdings so, als wäre die Frau gesetzlich pflichtversichert und bekäme den üblichen Kassensatz. So erhalten also auch privat versicherte Frauen in etwa den durchschnittlichen Nettobetrag der letzten drei Monate. Geringfügig Beschäftigte bekommen eine Einmalzahlung von 210 Euro. Diese wird vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt. Hausfrauen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da sie auch keinen Lohn beziehen. Wer am ersten Tag der Schutzfrist noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, bekommt das Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Dieses wird von der Krankenkasse gezahlt. Das Arbeitsamt ist in diesem Fall nicht mehr zuständig. Bei Selbständigen hängt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der zuständigen Krankenkasse ab. Wer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, bekommt Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Und auch Studentinnen steht natürlich Mutterschaftsgeld zu. Erkundigen Sie sich also immer zuerst bei Ihrer Krankenkasse.

Antrag

Mutterschutzgeld muss beantragt werden. Gesetzlich Versicherte stellen ihren Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt den errechneten Geburtstermin bescheinigen und legen Sie ihn Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse rechtzeitig vor. Am besten geschieht das so früh wie möglich. In jedem Fall jedoch bevor die Mutterschutzzeit beginnt. Allerdings darf die Bescheinigung maximal vier Wochen alt sein. Wer privat versichert ist oder einen 400-Euro-Job hat, der wendet sich mit seinem Antrag an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn. Während der Bezugszeit von Mutterschaftsgeld bleibt die Frau beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung mitversichert. Natürlich nur dann, wenn sie dort schon vorher versichert war und sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen hat. Als freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse muss grundsätzlich der Mindestbeitrag gezahlt werden.

Bildquelle: Zeit und Geld für werdende Mütter