Hat Ihr Kind einen Schaden verursacht, so bedeutet das nicht automatisch, dass Sie für diesen Schaden aufkommen müssen. Wer tatsächlich haftbar zu machen ist, hängt von einer ganzen Reihe von Bedingungen und Bestimmungen ab, vor allem aber von den Umständen des spezifischen Einzelfalles.Die Aufsichtspflicht von Eltern hat Grenzen und damit auch die Haftungspflicht!

Wer kennt es nicht, das gelb leuchtende Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten! Eltern haften für ihre Kinder!“ (nach BGB § 832, Haftung des Aufsichtspflichtigen)? Es befindet sich zumeist an den Zäunen von Baustellen, manches Mal aber auch vor anderen privaten Grundstücken.
Doch die hier so kategorisch formulierte Aufschrift, die ja letztlich besagt, dass Eltern in jedem Falle für ihre Schützlinge haften, hat nur bedingten Wahrheitswert. Erst unter Berücksichtigung mehrerer notwendiger Bedingungen kann davon gesprochen werden, dass sie im Falle eines eindeutig von den Kindern verursachten Schadens tatsächlich zutrifft. Zu diesen maßgeblichen Bedingungen zählen das Alter des betroffenen Kindes, die Erfüllung oder Nichterfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht und ob der Baustellenbetreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist oder nicht.

Alter des Kindes

Haftbar sind zunächst einmal je nach Alter die Kinder selbst. In der Regel – eine Ausnahme bildet hier etwa der besonders gefährliche Straßenverkehr – wird davon ausgegangen, dass ein Kind je nach Delikt bei adäquater Einsichtsfähigkeit im Alter zwischen sieben und achtzehn Jahren selbst haften muss. Dies könnte z.B. so aussehen, dass jemand, der mit zwölf Jahren tatsächlich für einen Schaden verantwortlich gemacht wird, diesen später als Erwachsener von seinen ersten Gehältern finanziell begleichen muss. Ist das Kind jünger als sieben Jahre, so kann es noch nicht selbst haftbar gemacht werden.

Aufsichtspflicht der Eltern

Für die Eltern besteht gesetzlich die Verpflichtung zur Beaufsichtigung ihres Kindes. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihrem Kind kein Schaden zustößt und auch niemand anderem ein Schaden durch das Kind zugefügt wird. Diese Aufsichtspflicht kann allerdings auch auf dritte Personen übertragen werden. Wird nun jemand anderem durch das Kind geschadet und geschieht dies während die Eltern des Kindes ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, so können die Eltern haftbar gemacht und zur Begleichung des Schadens herangezogen werden. Ist jedoch nachweisbar, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben, dann brauchen sie nicht zu haften.

Verkehrssicherungspflicht z.B. bei Baustellen

Jeder, der eine potentielle Gefahr schafft, aus der anderen Menschen ein Schaden entstehen kann, unterliegt der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht hat z.B. ein Baustellenbetreiber zu erfüllen. Er hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, die das Risiko eventueller Schadensfälle möglichst gering halten. Hierzu zählen Hinweisschilder, Absperrungen sowie natürlich generell die Beachtung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen. Insbesondere gilt die Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle selbstverständlich gegenüber den Personen, die zum Aufenthalt auf der Baustelle berechtigt sind, also z.B. gegenüber den jeweiligen Arbeitern. Unter den Personen allerdings, die trotz entsprechender Verbotsschilder eine Baustelle unbefugt betreten, bilden Kinder eine Ausnahme: Sie gehören nämlich zu den Menschen, die drohende Gefahren eventuell nicht erkennen können. Daher müssen Baustellen so eingerichtet werden, dass Kinder sie überhaupt gar nicht erst betreten können – das heißt: Verbotsschilder wie „Eltern haften …“ alleine reichen nicht aus.
Weitere und genauere Auskünfte erteilen übrigens Rechtsanwälte und auch Versicherungsgesellschaften.

Bildquelle: Eltern haften nicht immer