Kinder dürfen lärmen
Kinderlärm - Gesetzliche Regelungen

Kinder dürfen natürlich laut sein
Kinder sind nicht immer leise. Sie lachen, weinen, schreien und spielen. All dies dient ihrer natürlichen Entwicklung. Deshalb gelten diese Dinge als „natürliches Verhalten“ eines Kindes und sind gesetzlich erlaubt. In vielen Bereichen gilt Kinderlärm sogar als ortsüblich. Im Vordergrund steht hierbei stets das Wohl des Kindes. Es soll sich in seinem Lebensumfeld möglichst frei und natürlich entwickeln können. Die persönliche Meinung bestimmter Leute, die sich von Kinderlärm belästigt fühlen, ist hierbei nicht maßgeblich. Solange die Ruhezeiten im Mietvertrag (zumeist 13-15 Uhr und 22-7 Uhr) eingehalten werden, ist Kinderlärm ausdrücklich erlaubt. Hiervon ausgenommen ist natürlich Geschrei von Säuglingen. Dieses dient ebenfalls der natürlichen Entwicklung und ist nicht zeitlich gebunden.
Das sehen einige Nachbarn jedoch anders. Deswegen kommt es immer wieder zu Fällen, die vor Gericht landen. Nicht zuletzt deswegen ist die deutsche Rechtslage in Sachen Kinderlärm sehr klar. Es gab schon zahlreiche Urteile zu den unterschiedlichsten Fällen. In der Regel ist die deutsche Rechtsprechung sehr kinderfreundlich. Solange die Belastung durch Kinderlärm „altersbedingt“ und nicht „übermäßig“ ist, haben die Gegner des Kinderlärms keine guten Karten.
Kinderlärm: Private und öffentliche Räume
Bezüglich Kinderlärm sind private und öffentliche Räume zu unterscheiden. Zu den privaten Räumen zählt natürlich die eigene Wohnung. Hier ist Kinderlärm im oben genannten Maß erlaubt. Dies gilt sogar für außergewöhnliche Geräusche wie Hausmusik. Hierfür gibt es extra Gesetze. So ist Schlagzeugspielen beispielsweise eine halbe Stunde am Tag, Gitarre spielen 2 Stunden am Tag gestattet.
Öffentliche Räume sind zum Beispiel das Treppenhaus oder für nicht alle Mieter zugängliche Gärten. Hier muss sich der Lärm in Grenzen halten. So sind Fußballspielen und Schreien im Hausflur untersagt. Ebenso ist der Hausflur ein öffentlicher Bereich. Auch hier haben Eltern darauf zu achten, dass ihre Kinder nicht übermäßig laut sind. Der Hinterhof ist jedoch meist für alle Mieter zugänglich. Hier können Kinder nach Belieben spielen. Hier hat niemand Persönlichkeitsrechte anzumelden. Wer sich von Kinderlärm im Hinterhof gestört fühlt, muss sich selbst irgendwie behelfen. Der Hinterhof ist eben für alle da. Und daher dürfen sich Kinder hier so ausleben, wie es ihrer Natur entspricht.
Außergerichtliche Einigungen sind wünschenswert
Es ist nicht immer leicht, mit den Nachbarn gut auszukommen. Zumal, wenn diese sich schon durch das kleinste Kindergeräusch gestört fühlen. Dennoch ist die Kommunikation mit den Nachbarn sehr wichtig. Niemand hat etwas davon, wenn jeder kleine Streit gleich vor Gericht gebracht wird. Versuchen Sie daher, nach Möglichkeit großzügiger und toleranter zu sein. Vielleicht können Sie mit Ihren Kindern bereits um 20 Uhr etwas ruhigere Spiele spielen. Oder sie entwickeln Spiele wie: „Wer kann am leisesten durch das Treppenhaus laufen?“. Ihr guter Wille kommt mit Sicherheit gut an. Und vielleicht werden auch Ihre Nachbarn dadurch etwas großzügiger.
Lassen Sie sich jedoch nicht in ihrem guten Recht beirren. Ihre Kinder sollen sich möglichst frei entfalten können. Es tut ihrer Entwicklung nicht gut, wenn sie sich immer für andere zurücknehmen müssen. Kinder können an solchen Streitigkeiten lernen, wie man miteinander sprechen und Probleme aus der Welt schaffen kann. Am besten natürlich in gutem Einvernehmen. Doch niemand darf Kinder um ihr natürliches Recht auf Selbstentfaltung bringen. Wer dies versucht, sollte unbedingt in seine Schranken gewiesen werden. Im schlimmsten Fall sogar vor Gericht.
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